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omix König


Anmeldedatum: 09.05.2007 Beiträge: 929
UID: 3275 KID: 23 GameServer: Abu Dhabi
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Verfasst am: 13.08.2007, 12:14 Titel: Threads verschwunden |
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Hi Admins,
irgenwie verschwinden hier auf seltsame weise Threads aus dem Forum.
Habe ich ein Rechnerproblem oder arbeitet das Forum nicht richtig?
Verschwundener Thread...........!! _________________ Gruß OMIX
Die Anfänger von Heute sind die Experten von Morgen! Since 2007
Zuletzt bearbeitet von omix am 13.08.2007, 12:16, insgesamt einmal bearbeitet |
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J.R. Ewing Lebende Foren Legende


Anmeldedatum: 22.02.2006 Beiträge: 1572
UID: 298
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Verfasst am: 13.08.2007, 12:19 Titel: RE: Threads verschwunden |
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siehe dazu die Ankündigung "Hausverbot" _________________ Wer lesen kann, ist klar im Vorteil ...und sucht zunächst in der Oil-Wiki nach Antworten !!!
unterstütze OI |
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omix König


Anmeldedatum: 09.05.2007 Beiträge: 929
UID: 3275 KID: 23 GameServer: Abu Dhabi
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Verfasst am: 13.08.2007, 12:31 Titel: RE: Threads verschwunden |
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Hausverbot?
Darf Ted Redhair jetzt nicht mehr auf den Server und Internetseiten von 4Players?
Oder wo fängt das sogenannte Haus an?
Ich bin IT-Engeneer und bin mir sicher, das es kein Hausverbot im Internet gibt!
Muss ich auch ein sogenanntes Hausverbot fürchten nur weil ich meine Meinung sage? _________________ Gruß OMIX
Die Anfänger von Heute sind die Experten von Morgen! Since 2007 |
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matyr Foren Gott

Anmeldedatum: 31.12.2005 Beiträge: 4536
UID: 4 GameServer: Abu Dhabi
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Verfasst am: 13.08.2007, 12:37 Titel: |
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Selbst im Internet gibt es Hausrecht. Als IT-Engineer solltest Du das wissen.
Wir werden zu dem Thema nicht diskutieren. Das sollte deutlich geworden sein.
Du darfst sehr wohl Deine Meinung äußern. Hat niemand etwas Gegenteiliges behauptet.
Wir stellen aber keine Plattform zur Verfügung für "zu nichts führenden" Diskussionen zu dem Thema. _________________ Head of g.labs |
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omix König


Anmeldedatum: 09.05.2007 Beiträge: 929
UID: 3275 KID: 23 GameServer: Abu Dhabi
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Verfasst am: 13.08.2007, 12:48 Titel: |
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Zitat: | Original von matyr
Selbst im Internet gibt es Hausrecht. Als IT-Engineer solltest Du das wissen.
Wir werden zu dem Thema nicht diskutieren. Das sollte deutlich geworden sein.
Du darfst sehr wohl Deine Meinung äußern. Hat niemand etwas Gegenteiliges behauptet.
Wir stellen aber keine Plattform zur Verfügung für "zu nichts führenden" Diskussionen zu dem Thema. |
Man, man mehr fällt mir dazu nicht mehr ein..........! Ach so, mein Thread wurde verändert, ist das wirklich rechtens?
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Problemstellung
Wer im Internet bereits ein virtuelles Kommunikationsforum, einen sog. Chat, genutzt hat, kennt neben dem Spaß auch die Tücken. Gelegentlich fallen einzelne Chatter negativ auf. Das kann in Form ständiger Wortbeiträge oder durch die Art und Weise der Meinungskundgabe geschehen.
Rechtsprechung
Entscheidung
Das LG Bonn entschied in einem solchen Fall im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens mit Urteil vom 16.11.1999 (10 O 457/99) gegen den Chat - Anbieter und zugunsten des Chatters. Die Entscheidung wurde allerdings vom OLG Köln im Rahmen der Prozesskostenentscheidung durch Beschluß aufgehoben (19 U 2/00).
Sachverhalt
Folgender Sachverhalt lag zugrunde: Der Chat - Anbieter bot auf seiner Website die kostenlose Nutzung verschiedener Chat - Kanäle an. Der Zugang erfolgte über die Eingabe eines Pseudonyms (nickname) und eines selbstgewählten Passworts. Ansonsten fanden keine besonderen Zugangskontrollen statt. Insbesondere wurde nicht nach persönlichen Namensangaben gefragt. Auch mussten keine speziellen Nutzungsbedingungen akzeptiert werden.
Ein Chatter fiel durch die häufige Initiierung und Beherrschung von Wortgefechten mit anderen Chattern auf. Beleidigende oder sonst rechtswidrige Aussagen waren nicht zu lesen. Gleichwohl befürchtete der Chat-Anbieter einen Imageschaden in dem Sinne, dass sich genervte Chatter abwenden könnten. Sein langfristiges Ziel war es, ein bestimmtes Niveau in der Kommunikation zu etablieren. Er erteilte dem Chatter zunächst telefonisch ein "virtuelles Hausverbot". Als das nichts nutzte, sperrte er den nickname und die IP des Chatters, so dass dieser von seinem Privat-PC aus nicht mehr hineingelangen konnte. Jetzt wählte sich der Chatter über seinen Rechner am Arbeitsplatz und die Angabe eines anderen nicknames erneut ein und fuhr mit seinen Verhaltensweisen fort. Das war letztendlich der Grund, warum die Sache vor Gericht landete.
Begründung
Das LG Bonn betritt mit seiner Begründung - soweit ersichtlich - rechtliches Neuland in dem Sinne, dass er die Regeln über das Hausverbot "im wirklichen Leben" auf ein neu geschaffenes "virtuelles Hausrecht" im Internet überträgt. Danach gilt: Das Eigentumsrecht aus § 903 BGB gibt dem Eigentümer zwar im Ausgangspunkt die Möglichkeit, mit seinem Eigentum zu tun oder zu lassen, was er will. Das Recht ist aber nicht schrankenlos gewährleistet. Ein Beispiel ist etwa das Mietrecht. Hier sind die Rechte des Eigentümers als Vermieter gegenüber dem Mieter als Besitzer in großem Umfang eingeschränkt. Soweit der Bewohner zugleich der Eigentümer ist, hat die Rechtsprechung den Grundsatz aufgestellt, dass der Eigentümer eines privaten Wohngebäudes frei ist zu entscheiden, wem er Zutritt zur Wohnung gewährt. Das gilt jedoch nicht, wenn in dem Gebäude ein Geschäft für den allgemeinen Publikumsverkehr geöffnet wird. Damit bringt der Betreiber - etwa eines allgemein zugänglichen Kaufhauses - zum Ausdruck, dass er seine Waren oder Dienstleistungen grundsätzlich gegenüber jedem Kunden erbringen will, der das Gebäude betritt. Die Zutrittsbefugnis erfolgt generell und unter Verzicht auf eine Prüfung im Einzelfall. Dann aber gilt das Zugangsrecht für jeden Kunden, der das Kaufhaus "normal" nutzt. Soweit er nicht den Betriebsablauf stört, kann ihn der Kaufhausbesitzer nicht am Betreten hindern.
Diese Grundsätze überträgt das Gericht auf den Internet-Chat als virtuellen Diskussionsraum. Auch hier sei mangels Einschränkungen ein "Geschäft für den allgemeinen Publikumsverkehr" eröffnet worden. Dann könne der Chat-Betreiber sein "virtuelles Hausrecht" aber nicht willkürlich ausüben. Er könne nicht Nutzer nach Belieben ausschließen. Wenn er es dennoch tue, verstoße er gegen das allgemeine Verbot widersprüchlichen rechtlichen Verhaltens gem. § 242 BGB (Zugang frei für alle auf der einen Seite - willkürliche Handhabung andererseits). In entsprechender Anwendung der Grundsätze des § 1004 BGB sei eine Unterlassung nur bei einer rechtswidrigen Nutzung des Chat möglich. Die Chat-Mitschnitte, die dem Gericht vorgelegt wurden, gaben dafür nichts her. Um von einer blossen Unannehmlichkeit zu einer Rechtsverletzung zu kommen, war dem Gericht der Verweis des Chat - Betreibers auf nicht bezifferten (und wohl auch nicht bezifferbaren) "Image-Schaden" zu pauschal. Es hätte konkret dargelegt werden müssen, welche Nutzer in welchem Maße beeinträchtigt wurden. Erst dann sei ein sachlicher Grund erkennbar, der den Ausschluss einzelner Nutzer rechtfertige.
Auch die Änderung von nickname und IP sei kein rechtswidriger Eingriff. Der Chatter habe sich nur im Rahmen der Möglichkeiten bewegt, die ihm der Chat - Betreiber durch die allgemeine Zugänglichkeit ohne besondere Kontrollen zur Verfügung gestellt hätte.
Rechtstipp
Als Chat-Anbieter müssen Sie in Anlehnung an das Urteil des LG Bonn darauf achten, Ihr "virtuelles Hausrecht" gesetzeskonform auszuüben. Das kann vor allem dadurch geschehen, dass Sie in Nutzungsbedingungen konkret festlegen, was Sie von den Nutzern erwarten und welche Sanktionen bei welchen Verstößen in Kraft treten. Die Nutzer müssen vorab (z.B. durch Aktivieren eines Kontrollfeldes) bestätigen, dass sie auf die Geltung der Nutzungsbedingungen ausdrücklich hingewiesen wurden und die Bedingungen entweder gelesen haben oder zumindest die Möglichkeit hatten, davon Kenntnis zu nehmen.
Wenn Sie zudem den Chat nicht für jedermann, sondern nur für bestimmte Nutzergruppen öffnen wollen, sollten Sie bei der Registrierung dafür sorgen, dass die Nutzer ihren bürgerlichen Namen und nach Möglichkeit eine Adresse und weitere für die Auswahl der Nutzergruppe wichtige Daten angeben. Dies ist ohnehin generell zu empfehlen. In Missbrauchsfällen haben Sie dann eine zusätzliche Handhabe. Sie können dann z.B. auch dafür sorgen, dass jedem Namen nur ein Pseudonym zugeordnet werden kann. _________________ Gruß OMIX
Die Anfänger von Heute sind die Experten von Morgen! Since 2007 |
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matyr Foren Gott

Anmeldedatum: 31.12.2005 Beiträge: 4536
UID: 4 GameServer: Abu Dhabi
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Verfasst am: 13.08.2007, 13:05 Titel: |
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Omix, ich danke Dir für Deine Mühen, diesen Fall herauszusuchen. Leider muss ich Dich enttäuschen. Es ist ein Unterschied, ob es sich um einen Chat handelt unter den gegebenen Vorzeichen, oder ein Leistungsangebot mit einschlägigen AGB´s.
In diesen sind auch Verhaltensweisen aufgezeigt. Darin steht auch, dass wir uns jederzeit das Recht vorbehalten, bei massiver Untergrabung, den Spieler zu sperren. Was das Forum betrifft, ist die Sachlage eindeutig. Der Spieler hat sich selbst gelöscht. Da hatten wir keinen Einfluss drauf. Neuerliche Anmeldungen mit demselben Zweck, Stimmung zu machen, tolerieren wir nicht.
Das hat nichts mit Willkür und Drangsalierung zu tun. Wir haben von unserem Recht Gebrauch gemacht. Fertig!
Ich persönlich erwarte auch nicht, dass das bei jedem auf Gegenliebe stößt. Ich habe aber gesagt, dass ich darüber nicht diskutiere. Dabei bleibe ich! _________________ Head of g.labs |
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